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Wenn intime Aufnahmen zum Geschäftsmodell werden:
Was sagt das Gesetz?
Ein unbeschwerter Abend auf dem Volksfest, ein Foto unter dem Rock oder ein täuschend echter Deepfake im Internet – digitale Gewalt hat viele Gesichter und kann für Betroffene weitreichende Folgen haben.
Intime Aufnahmen werden heimlich angefertigt, ohne Zustimmung verbreitet und teilweise sogar genutzt, um Geld zu verdienen. Was für Täter wie ein harmloser Klick oder ein lukratives Geschäftsmodell erscheinen mag, kann für Betroffene einen massiven Eingriff in ihre Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte bedeuten.
Doch wann macht sich jemand strafbar, wo stößt das geltende Recht an seine Grenzen und welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich zu wehren? Ein neuer Gesetzentwurf soll den Schutz vor digitaler Gewalt verbessern. Doch reicht das aus, um bestehende Schutzlücken zu schließen?
Das Wichtigste in kürze
digitaler Gewalt

Digitale Gewalt umfasst Beleidigungen, Bedrohungen, Belästigungen und die Verletzung der Privatsphäre mithilfe digitaler Medien. Dazu gehören unter anderem Cyberstalking, sexualisierte Deepfakes und die unerlaubte Verbreitung intimer Aufnahmen.

Upskirting

Als Upskirting bezeichnet man das heimliche Fotografieren oder Filmen unter den Rock oder die Kleidung einer Person, um intime Einblicke zu erhalten. Werden solche Aufnahmen anschließend verbreitet oder kommerziell vermarktet, kann dies die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen.

Strafbarkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen. § 184k StGB stellt bestimmte unbefugte Aufnahmen intimer Körperbereiche unter Strafe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist nach bisherigem Recht unter anderem, ob die betreffenden Bereiche von den Betroffenen Personen gegen einen Anblick geschützt waren.

Strafbarkeit der Veröffentlichung

Die Weitergabe und Veröffentlichung müssen rechtlich gesondert geprüft werden. Auch wenn die Herstellung einer Aufnahme nicht nach § 184k StGB strafbar ist, kann ihre Verbreitung rechtswidrig sein und und weitere Straftatbestände erfüllen. Die Zustimmung zur Aufnahme bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Veröffentlichung erlaubt ist.

Neues Gesetz gegen digitale Gewalt?

Der am 7. Oktober 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht einen besseren strafrechtlichen Schutz vor digitalem Voyeurismus und sexualisierten Deepfakes vor. Außerdem sollen Betroffene leichter die Identität von Tätern ermitteln, rechtswidrige Inhalte löschen lassen und ihre Rechte gerichtlich durchsetzen können. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz.

Wie kann man sich wehren?

Betroffene sollten Beweise wie Screenshots, Links und Nachrichten sichern, rechtswidrige Inhalte bei der jeweiligen Plattform melden und gegebenenfalls Strafanzeige erstatten. Je nach Fall kommen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Löschung sowie weitere rechtliche Schritte in Betracht. Beratungsstellen und anwaltliche Unterstützung können dabei helfen, die geeigneten Maßnahmen zu prüfen.

In diesem Artikel
Darf Schweigen als Zustimmung zur Organspende gelten?
Die geplante Widerspruchsregelung würde den bisherigen Grundgedanken der Organspende verändern. Nach der derzeitigen Rechtslage kommt eine Organentnahme nur in Betracht, wenn eine Zustimmung vorliegt. Hat die Person zu Lebzeiten keine Entscheidung dokumentiert, werden die Angehörigen einbezogen und sollen den mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person berücksichtigen. Bei einer Widerspruchsregelung würde gelten: Wer einer Organspende zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, könnte nach seinem Tod als Organspender in Betracht kommen.
Genau darin liegt der zentrale Streitpunkt. Denn Schweigen bedeutet nicht zwingend Zustimmung. Ein Mensch kann bewusst keine Entscheidung getroffen haben, weil er sich mit dem Thema nicht beschäftigen wollte, die Regelung nicht kannte oder nie darüber nachgedacht hat. Andererseits kann auch die heutige Regelung dazu führen, dass ein tatsächlicher Spendenwille nicht berücksichtigt wird, weil die betroffene Person ihre Entscheidung nie dokumentiert hat und die Angehörigen davon nicht wissen.
Entscheidend ist, unter welchen Voraussetzungen dies mit dem Recht auf Selbstbestimmung vereinbar ist. Je stärker das Gesetz auf das Schweigen einer Person abstellt, desto wichtiger ist es, dass diese Person zuvor verständlich über die Rechtslage informiert wurde und eine einfache Möglichkeit hatte, eine eigene Entscheidung zu treffen.
Welche Rechte habe ich, wenn ich keine Organe spenden möchte?
Die Widerspruchsregelung bedeutet nicht, dass jeder Mensch automatisch zur Organspende verpflichtet wäre. Wer keine Organe spenden möchte, soll weiterhin das Recht haben, dies abzulehnen. Ein solcher Widerspruch muss grundsätzlich nicht begründet werden. Niemand muss erklären, weshalb er sich gegen eine Organspende entscheidet.
Für die persönliche Selbstbestimmung ist entscheidend, dass die Entscheidung möglichst einfach getroffen und dokumentiert werden kann. Gerade ältere Menschen oder Personen, die digitale Angebote nur eingeschränkt nutzen, müssen ihre Entscheidung ebenfalls wirksam erklären können.
Auch eine bereits getroffene Entscheidung sollte geändert werden können. Wer sich heute gegen eine Organspende entscheidet, kann seine Meinung später ändern – und umgekehrt. Selbstbestimmung bedeutet deshalb nicht nur, zwischen Ja und Nein wählen zu können. Sie bedeutet auch, diese Entscheidung freiwillig, informiert und ohne unnötige Hürden treffen und später wieder ändern zu können.
Welche medizinischen Folgen hat meine Entscheidung?
Die Entscheidung für oder gegen eine Organspende verändert nicht die medizinische Behandlung eines Menschen zu Lebzeiten. Wer als möglicher Organspender registriert ist, erhält deshalb nicht etwa eine schlechtere oder weniger intensive Behandlung. Die Ärzte sind weiterhin verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen.
Eine Organentnahme kommt ohnehin erst unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere muss der endgültige und nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns festgestellt worden sein. Dieser Zustand ist nicht mit einem Koma gleichzusetzen. Beim Koma können noch Hirnfunktionen vorhanden sein; beim endgültigen Ausfall der Gesamtfunktion des Gehirns sind diese Funktionen unwiederbringlich erloschen.
Die Entscheidung für eine Organspende hat deshalb keine medizinischen Nachteile für den Spender zu Lebzeiten. Sie betrifft vielmehr die Frage, was nach dem Tod mit den Organen geschehen darf, sofern die gesetzlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind.
Was könnte sich durch die geplante Widerspruchsregelung ändern?
Die geplante Widerspruchsregelung würde vor allem verändern, welche Bedeutung das Schweigen einer Person hat. Mit der geplanten Neuregelung würde gelten, dass "Wer zu Lebzeiten keinen Widerspruch erklärt hat, könnte grundsätzlich als Organspender in Betracht kommen, sofern die weiteren gesetzlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind".
Für den Einzelnen bedeutet das eine größere praktische Bedeutung der eigenen Entscheidung. Wer Organe spenden möchte, kann dies weiterhin ausdrücklich erklären. Wer keine Organspende möchte, müsste dagegen darauf achten, seinen Widerspruch rechtzeitig zu erklären und so zu dokumentieren, dass er später zuverlässig gefunden wird. Die Neuregelung würde damit nicht das Recht abschaffen, sich gegen eine Organspende zu entscheiden. Sie würde vielmehr verändern, wie mit einer fehlenden Entscheidung umgegangen wird.
Gerade deshalb ist die geplante Regelung für jeden Einzelnen relevant – auch für diejenigen, die sich bislang noch nie mit dem Thema beschäftigt haben. Denn aus dem bisherigen „Ich habe mich noch nicht entschieden“ könnte künftig eine Situation entstehen, in der das Gesetz davon ausgeht, dass kein Widerspruch gegen eine Organspende besteht.
Warum soll die Widerspruchsregelung eingeführt werden?
Ein wesentlicher Grund für die geplante Neuregelung ist der anhaltende Mangel an Spenderorganen. In Deutschland warten tausende Menschen auf ein geeignetes Organ, während die Zahl der Organspenden vergleichsweise niedrig ist. Die Befürworter hoffen deshalb, durch die Widerspruchsregelung mehr Organe für schwer erkrankte Menschen verfügbar zu machen. Wer grundsätzlich spenden möchte, soll nicht allein deshalb als Spender ausfallen, weil er zu Lebzeiten keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat.
Deutschland wäre mit diesem Modell zudem nicht allein. Länder wie Österreich, Frankreich, Spanien und die Niederlande verfolgen ebenfalls Modelle, bei denen eine Organspende grundsätzlich möglich ist, wenn kein Widerspruch vorliegt. Untersuchungen zeigen, dass Länder mit einer Widerspruchsregelung teilweise höhere Organspenderaten erreichen. Allerdings hängt der Erfolg nicht allein vom gesetzlichen Modell ab, sondern auch von Aufklärung, medizinischer Infrastruktur und der Organisation der Transplantationsmedizin.
Die Widerspruchsregelung soll damit vor allem dazu beitragen, mehr Spenderorgane zu gewinnen und dadurch mehr Menschen eine lebensrettende Transplantation zu ermöglichen, ohne das Recht des Einzelnen auf eine persönliche Entscheidung aufzugeben.
Reicht eine Änderung der Rechtslage überhaupt aus?
Die Widerspruchsregelung setzt vor allem beim Verhalten der Bevölkerung an. Die geringe Zahl an Organspenden kann jedoch auch andere Ursachen haben. Damit ein Organ tatsächlich transplantiert werden kann, müssen viele Voraussetzungen erfüllt sein: Ein möglicher Spender muss im Krankenhaus als solcher erkannt werden, die medizinischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein und anschließend müssen die notwendigen organisatorischen Abläufe funktionieren.
Nicht jede Person, die als Organspender infrage kommt, kann deshalb tatsächlich Organe spenden. Eine höhere Zahl potenzieller Spender führt somit nicht automatisch zu einer entsprechend höheren Zahl erfolgreicher Transplantationen.
Genau deshalb könnte es nicht ausreichen, nur die rechtliche Ausgangslage zu verändern. Ebenso wichtig sind gut funktionierende Strukturen in den Krankenhäusern, ausreichend geschultes Personal und eine zuverlässige Organisation der Organspende.
Die Widerspruchsregelung wäre damit kein alleiniger Lösungsansatz, sondern müsste Teil eines umfassenderen Konzepts sein. Wenn Deutschland die Zahl der Transplantationen erhöhen möchte, sollte daher auch die Frage gestellt werden, ob das Gesundheitssystem alle tatsächlich vorhandenen Möglichkeiten zur Organspende ausschöpft.
Info-Video: Scheuer-Prozess: Der aktuelle Verfahrensstand im 243-Mio-Skandal
Zur Vertiefung:
Gesetze & Urteile
- Organspende:
Beckmann, Organspendeaufklärung, Selbstbestimmung und Widerspruchsregelung, DÖV 2024, 1040-1050;
Gesetzgebungsverfahren zur Widerspruchslösung bei der Organspende eingeleitet, medstra 2026, R6;
Vgl. Neue Regeln für die Lebendorganspende: Die Chance auf langfristigen Therapieerfolg ist besonders hoch, die Neuregelung besonders sinnvoll, GesR 2025, R71;
Scheinfeld, Organgewinnung per Widerspruchslösung - ein Segen, medstra 2018, 321.
-Wiederspruchsregelung wurde bereits in anderen Ländern eingeführt, Meinungen und vergleiche zu Deutschland:
Das Organspendemodell des dänischen Rechts im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland, Ring/Olsen-Ring, GesR 2026, 11;
Nagel/Lauerer/Henzler: Forderung nach einem Systemwechsel bei der Organspende Argumente für und gegen die Widerspruchslösung, ZRP 2024, 226.
Brauchen wir ein strengeres Gesetz gegen digitale Gewalt?
Pro und Contra
Pro

Mehr Schutz für Betroffenen
Strafbarkeitslücken schließen, dadurch sollen Heimliche intime Aufnahmen und sexualisierte Deepfakes besser von Strafvorschriften erfasst werden
Betroffene sollen leichter die Identität anonymer Täter ermitteln und rechtswidrige Inhalte löschen lassen können
Klare gesetzliche Grenzen können deutlich machen, dass digitale Übergriffe keine harmlosen Internetstreiche sind
Persönlichkeitsrechte stärken, denn niemand sollte befürchten müssen, dass intime Aufnahmen ohne Zustimmung verbreitet werden
Contra

Reichen neue Straftatbestände aus?
Bereits heute können verschiedene Formen digitaler Gewalt strafbar sein. Neue Vorschriften allein lösen daher nicht alle Probleme
Täter handeln häufig anonym, während Inhalte schnell gelöscht, verändert oder auf andere Plattformen verschoben werden
Ohne ausreichend geschulte Ermittler und schnelle Verfahren können neue Rechte in der Praxis wenig bewirken
Zwei Fälle

Praxisbeispiele

— Volksfest

Heimliche Aufnahmen

Eine Frau fährt auf einem Volksfest mit einem Fahrgeschäft. Ein Mann filmt gezielt unter ihren Rock und veröffentlicht die Aufnahmen anschließend auf einer Internetplattform, um damit Geld zu verdienen.

Das gezielte Filmen kann nach § 184k StGB strafbar sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist nach geltendem Recht unter anderem, ob die intimen Körperbereiche gegen Anblick geschützt waren.

Auch die Veröffentlichung muss gesondert geprüft werden und kann weitere rechtliche Konsequenzen haben. Dass die Aufnahme an einem öffentlichen Ort entstanden ist, macht sie nicht automatisch zulässig.

— Internet

Gefälschtes Foto

ine Frau entdeckt, dass jemand mithilfe künstlicher Intelligenz ein täuschend echtes Nacktbild von ihr erstellt und in sozialen Netzwerken verbreitet hat. Obwohl sie auf dem Bild nie unbekleidet war, halten andere Nutzer die Aufnahme für echt.

Die Verbreitung kann bereits nach geltendem Recht Persönlichkeitsrechte verletzen und zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Löschung begründen. Welche strafrechtlichen Vorschriften greifen, hängt vom konkreten Inhalt und den Umständen ab. Der vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossene Gesetzentwurf sieht ausdrücklich einen besseren strafrechtlichen Schutz vor sexualisierten Deepfakes vor. Er ist allerdings noch kein geltendes Gesetz.

Häufige Fragen zum Thema
Kann eine Erinnerungslücke vor Gericht strafbar sein?
Darf man vor Gericht sagen, dass man sich nicht erinnert?
Wie kann man eine Erinnerungslücke beweisen?
Muss ein Zeuge immer alles wissen?
Wie zuverlässig sind Erinnerungen vor Gericht?
Warum steht Andreas Scheuer vor Gericht?
Fazit
Eine Erinnerungslücke ist vor Gericht zunächst nichts Ungewöhnliches und bedeutet nicht automatisch, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt. Es kommt vor, dass Menschen sich tatsächlich nicht mehr an bestimmte Einzelheiten erinnern können. Rechtlich entscheidend ist deshalb die Frage, ob die Erinnerung tatsächlich fehlt oder ob jemand bewusst vorgibt, sich nicht erinnern zu können.
Ob eine Person sich im entscheidenden Moment tatsächlich an ein bestimmtes Ereignis erinnert hat, lässt sich nicht unmittelbar feststellen. Das Gericht muss vielmehr aus den Umständen und den vorhandenen Beweisen darauf schließen, wie glaubhaft die Aussage ist.
Der Fall Andreas Scheuer zeigt diese Schwierigkeit besonders deutlich. Entscheidend ist hier nicht allein, ob das Gespräch über die Pkw-Maut tatsächlich so stattgefunden hat, sondern ob Scheuer sich bei seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschuss daran erinnerte. Ob es sich dabei um eine echte Erinnerungslücke oder um eine bewusst falsche Angabe handelte, kann letztlich nur anhand der gesamten Beweislage beurteilt werden.
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